ISPM 15 / IPPC Behandlung

 

Bei der Verpackung von Ware spielt Holz als preiswerter und nachwachsender Rohstoff eine große Rolle. Der Naturwerkstoff Holz kann allerdings Schädlinge enthalten, die es in anderen Ländern nicht gibt.

Um eine Verbreitung dieser Schädlinge zu vermeiden, wurde von der UN-Unterorganisation International Plant Protection Convention (IPPC) ein Regelwerk an Einfuhrbestimmungen für Holzpackmittel und Holzpaletten entwickelt, dem Internationalen Standard für Pflanzengesundheitliche Maßnahmen (ISPM 15).

Ihr eigentliches Ziel ist es, die Verbreitung von Krankheiten und Schädlingen, welche Pflanzen oder Ökosysteme negativ beeinflussen, zu stoppen. Hauptsächlich nisten sich die Schädlinge in lebenden Hölzern ein, welche dort dann bis zur Behandlung des Holzes weiterleben. Durch den Export / Import von Holzerzeugnissen, welche nicht behandelt wurden, kann der Schädling dann einheimische Pflanzen und Hölzer befallen.

Der ISPM 15 sieht folgende Schutzmaßnahmen vor:

1) Hitzebehandlung HAT (Heat Treatment)

Standard-Hitzebehandlung: Das Holz muss für mindestens 30 Minuten im Kern eine Temperatur von 56 °C erreichen.

Technische Trocknung: Hierbei wird das Holz auf unter 22 % Restfeuchte getrocknet. Dabei muss das Holz mindestens 36–48 Stunden in der Trockenkammer bei 80–90 °C trocknen.

Mikrowellenbehandlung: Eine Minute lang muss im gesamten Holzquerschnitt eine Temperatur von 60 °C herrschen. Das Holz darf bei dieser Methode jedoch maximal eine Stärke von 20 cm aufweisen.

2) Entrindung

Der ISPM 15 Standard legt fest, dass das Holz, welches zur Herstellung von Holzverpackungen verwendet wird, frei von Rinde sein muss und entsprechend behandelt werden soll. Wenige Rindenanhaftungen sind erlaubt, wenn diese Rindenstücke kleiner als 3 cm sind oder die Gesamtfläche des Rindenstücks weniger als 50 Quadratzentimeter beträgt.

3) Kennzeichnung

Paletten, welche nach ISPM 15 Standard behandelt wurden, müssen mit dem sogenannten IPPC-Logo gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung kann entweder als Einbrand oder Laserdruck angebracht werden und muss dabei auf zwei gegenüberliegenden Seiten der Palette (auf den Klötzen) erkennbar sein.

Die Kennzeichnung ist wie folgt aufgebaut:

IPPC-LogoDE – RP
49XXXXXXXX
HT

  1. IPPC-Logo (Ähre)
  2. Länderkennung (DE für Deutschland)
  3. Kennung der Region (RP für Rheinland-Pfalz)
  4. Amtliche Registriernummer
  5. Behandlungsmethode (HT für „Heat Treatment“)

ℹ Nur Betriebe, die beim zuständigen Pflanzenschutzamt registriert sind und regelmäßig geprüft werden, dürfen eine IPPC-Behandlung durchführen und Paletten mit der entsprechenden Kennzeichnung versehen. Die Registriernummer wird auf Antrag und nach Überprüfung des Betriebes von der zuständigen Behörde vergeben. Alle registrierten Betriebe werden gemäß PBVO jährlich auf die Einhaltung der geforderten Standards überprüft.

Wir sind ein registrierter Betrieb und dürfen Hitzebehandlungen nach ISPM 15 Standard durchführen. Auch die technische Trocknung auf unter 22 % Restfeuchte können wir in unseren Hallen durchführen!

ℹ Eine IPPC-Behandlung verhindert nicht die Schimmelbildung an den Paletten. Schimmelbildung kann nur durch eine technische Trocknung auf unter 22 % Restfeuchte vermieden werden.

ℹ IPPC-behandelte Paletten sind uneingeschränkt für den weltweiten Export geeignet (China, USA, Kanada, etc.).

ℹ Alle Maßnahmen sind zeitlich nicht befristet. Es ist KEIN zusätzliches Pflanzengesundheitszeugnis erforderlich.